Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Die Leistungsbeschreibung orientiert sich an der Gliederung
in den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Verwendung der Begriffe „Physiotherapie“ und „physikalische Therapie“ folgt
der Begrifflichkeit des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994.
Dabei werden die wesentlichen Schädigungen /Funktionsstörungen und Therapieziele für die einzelnen Maßnahmen beispielhaft benannt.
Leistungen
Die Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen:
- das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans
- die Hilfeleistungen des Therapeuten
- die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten
- die Regelbehandlungszeit
- die erforderliche Nachruhe
- die Verlaufsdokumentation